Zum SCHUTZ der artenreichen TIER- und PFLANZENWELT

Im Naturschutzgebiet am ehemaligen Standortübungsplatz gilt ab März Wegegebot

Im Osten Landshuts erstreckt sich ein artenreiches Naturschutzgebiet, das auch viele Spaziergängerinnen und Spaziergänger anlockt und zu einem beliebten Ausflugsziel zählt. Der „Ehemalige Standortübungsplatz Landshut“ ist dabei Heimat zahlreicher seltener Tiere und Pflanzen. Um die Pflanzen und Tiere dort zu schützen, hat die Regierung von Niederbayern einige Regelungen in der Naturschutzgebietsverordnung festgelegt. So gilt eine ganzjährige Leinenpflicht für Hunde sowie vom 1. März bis Ende August das Wegegebot. 

Da im Naturschutzgebiet sensible Vogelarten beheimatet sind, ist es besonders in dieser Zeit wichtig, die auf den Übersichtskarten ausgewiesenen Wege nicht zu verlassen. Als Bodenbrüter bauen beispielsweise die Heidelerche oder der Baumpieper ihre Nester direkt auf dem Boden, gut versteckt hinter Grasbüscheln. Sofern die Vögel Gefahr durch Menschen oder Hunde wittern, verlassen sie ihre Nester und dort gelegte Eier können auskühlen. Werden die Tiere häufig gestört, besteht die Gefahr, dass sie das Nest aufgeben. Um auf die geltenden Regelungen hinzuweisen, werden jedes Jahr ab Anfang März Schilder aufgestellt, um somit die Kernbereiche zu schützen. Querliegende Baumstämme weisen darauf hin, dass die Schleichwege nicht betreten werden dürfen. Trotzdem kommt es immer wieder zu Verstößen. Die Absperrungen werden ignoriert und Hunde nicht angeleint. Seit einigen Jahren führen deshalb Gebietsbetreuer und Mitglieder der Naturschutzwacht vor Ort Aufklärungsgespräche, wodurch sich die Lage verbessert hat.

Die Stadt bittet alle Ausflügler und Spaziergänger, die Schutzmaßnahmen zu beachten. Da viele Tiere im Winter auf ihre Energiereserven angewiesen sind, sollten auch in den Wintermonaten Störungen vermieden werden.

 

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Stadt Landshut
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Im Naturschutzgebiet am ehemaligen Standortübungsplatz sind zahlreiche Pflanzen- und Tierarten beheimatet. Deshalb gilt ganzjährig Leinenpflicht sowie von 1. März bis 30. August ein Wegegebot.

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