Antrag
Der Stadtrat der Stadt Landshut möge beschließen:
Landshut, den 21. Mai 2023
Die Verwaltung erkundigt sich beim Landkreis Landshut über den Sachstand zur Umnutzung des aktuell durch das Landratsamt genutzten Gebäudes und berichtet hierüber sowie über die baurechtliche Ausgangssituation am Bestandsgebäude. Ferner wird die Verwaltung beauftragt, einen Vertreter des Landkreises Landshut und/oder des LaKuMed KU zur entsprechenden Sitzung des Stadtrates einzuladen, um über die näheren Planungen zu informieren.
Begründunq:
Der Landkreis Landshut errichtet gegenwärtig ein neues Landratsamt in Essenbach. Wie der Landshuter Zeitung vom 30. Marz entnommen werden konnte, bestehen seitens des Landkreises bereits sehr konkrete Überlegungen, wie das aktuell durch das Landratsamt genutzte Gebäude nach dem Umzug genutzt werden soll. Auf Nachfrage in der Frageviertelstunde des Bausenats vom 11.05.2023 teilte die Bauverwaltung mit, dass in der Landshuter Stadtverwaltung noch kein weitergehender Sachstand bekannt sei.
Das fragliche Gebäude liegt im Landshuter Stadtteil Achdorf. Etwaige Auswirkungen einer Umnutzung des Gebäudes wären daher zuvorderst vor Ort spürbar. In den vergangenen Jahren gab es in Achdorf immer wieder Probleme durch Park- und Parksuchverkehr durch Besucher des Landratsamts und des Kreiskrankenhauses Achdorf. Laut Landshuter Zeitung vom 30. März 2023 ist neben dem Umbau des Schwesternwohnheims auch die Ansiedlung eines Ärztehauses, von Praxen sowie von Schulungsräumen für den Medizincampus Niederbayern angedacht. Jedenfalls die Nutzungen als Ärztehaus, mit Praxen und für den Medizincampus sind geeignet, weiteren Verkehr hervorzurufen, sodass trotz des Umzugs des Landratsamtes nicht ohne Weiteres von einer Verbesserung auszugehen ist. Insoweit erscheint es geboten, die Planungen des Landkreises frühzeitig in den Blick zu nehmen und ggf. darauf zu reagieren. Denn die Stadt Landshut kann als Trägerin der kommunalen Planungshoheit grundsätzlich baurechtliche Vorgaben definieren, die auch im Falle einer Nutzungsänderung durch den Landkreis zu beachten wären. Ferner ist die Stadt Landshut die örtlich zuständige Baugenehmigungsbehörde. Zur Beurteilung, ob und inwieweit ein planerisch steuernder Eingriff sinnvoll sein kann, bedarf es jedoch weitergehender Informationen durch den Vorhabenträger.
Der Umzug des Landratsamtes bietet eine – wohl für die nächsten Jahrzehnte einmalige – Chance, die Lage vor Ort zu verbessern und Konflikte mit den Anwohnern zu entschärfen. Diese sollte weder der Landkreis noch die Stadt Landshut ungenutzt verstreichen lassen.
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Prof. Dr. Thomas Küffner | Ludwig Schnur |
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