Bayerns Gesundheitsministerin Gerlach: Lauterbach muss sich nach gemeinsamer Stellungnahme der Länder bewegen
Bayerns Gesundheitsministerin Judith Gerlach sieht in der Einigung der Länder auf eine gemeinsame Stellungnahme zur Krankenhausreform des Bundes einen ganz wichtigen Schritt und eine tragfähige Basis für das anstehende Gesetzgebungsverfahren. Gerlach betonte am Dienstag in München: „Unsere gemeinsame Stellungnahme ist vielleicht die letzte Chance, eine gemeinsame Lösung mit Bund und Ländern zu finden. Ich erwarte, dass Herr Lauterbach nun darauf eingeht und damit konstruktiv weiterarbeitet.“
Die Gesundheitsminister der Länder hatten sich am Montag in einer Videokonferenz auf die gemeinsame Stellungnahme zum Referentenentwurf für die Krankenhausreform verständigt. Gerlach kündigte an: „Unsere gemeinsame, einstimmig beschlossene Stellungnahme ist mehr als ein starkes Signal an den Bund. Ungeachtet dessen bleiben die verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, die wir in zwei gemeinsamen Rechtsgutachten mit mehreren Ländern deutlich gemacht haben. Wir behalten uns daher weitere Schritte und Vorschläge zur Krankenhausreform vor.“
Die Ministerin erläuterte: „Die verfassungsrechtlichen Expertisen zeigen klar und deutlich, dass die Krankenhausreform über ein im Bundesrat zustimmungspflichtiges Gesetz geregelt werden muss, und dass Lauterbachs Reformpläne in ihrer jetzigen Ausgestaltung erheblich in die Krankenhausplanungshoheit der Länder eingreifen. Bayern behält sich die Möglichkeit einer Verfassungsklage vor, wenn Lauterbach auf diese gewichtigen Aspekte nicht eingeht.“
Die Rechtsgutachten wurden von Professor Dr. Ferdinand Wollenschläger von der Universität Augsburg verfasst. Konkret heißt es in der von Bayern, Schleswig-Holstein, Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg in Auftrag gegebenen Expertise von Professor Wollenschläger zu dem Referentenentwurf des Bundes vom April 2024: „Eine Verabschiedung des Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetzes ohne Zustimmung des Bundesrats birgt – unbeschadet der Kompetenzfrage – jedenfalls das Risiko einer formellen Verfassungswidrigkeit.“ Zudem wird darin festgehalten: „So verbleibt es dabei, dass Krankenhäuser ihren krankenhausplanerisch zugewiesenen Versorgungsauftrag nur noch nach Maßgabe detaillierter Strukturvorgaben des bundesrechtlichen Qualitäts- und Vergütungsregimes erfüllen können.“ Die Struktur- und Qualitätsvorgaben des Reformvorschlags tangierten dabei „offenkundig planerische Kategorien der Krankenhausplanung in erheblichem Umfang“.
Das Gutachten hält insgesamt fest: „Nach der grundgesetzlichen Kompetenzordnung bestehen durchgreifende verfassungsrechtliche Einwände hinsichtlich der Zuständigkeit des Bundes für das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz, da der Referentenentwurf – trotz Abschwächungen gegenüber den Empfehlungen der Regierungskommission – schwerpunktmäßig Versorgungsstrukturen regelt und die Planungsbefugnis der Länder übermäßig beschneidet.“ Ergänzend heißt es: „Ob diese durch Abweichungsmöglichkeiten zu Gunsten der Länder ausgeräumt werden können, erscheint wegen des skizzierten Ausmaßes des Eingriffs in die Planungshoheit der Länder schon im Grundsatz fraglich. Unabhängig davon wirkt die Abweichungsbefugnis angesichts ihrer konkreten Ausgestaltung jedenfalls nur bedingt kompensatorisch, da Ausnahmemöglichkeiten durch eine Bundesrechtsverordnung zumindest versperrt werden können, materiell durch starre Erreichbarkeitsvorgaben qualifiziert sind und einer grundsätzlichen Befristung unterliegen.“
Das Gutachten finden Sie hier: https://www.stmgp.bayern.de/wp-content/uploads/2024/04/kurzgutachten_wollenschlaeger_khvvg.pdf.
Foto: Pressefoto Gerlach