Seit 1.Dezember 2024 befinden sich die von den Mitgliedstaaten vorgeschlagenen und vom Europäischen Parlament gebilligten Kommissionsmitglieder im Amt und lösten teilweise ihre Vorgänger in ihrem Amt ab.
Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen wurde bereits im Juli 2024 vom Europäischen Parlament gewählt und war für das weitere Vorgehen und Bildung einer neuen Kommission verantwortlich. Bevor sie jedoch ihr Amt antreten können, müssen sie sich nach je zugesprochenen politischen Bereichen einer Anhörung in den jeweiligen Fachausschüssen des EP stellen und zugleich auch ihre politischen Vorstellungen darlegen, ein Vorgang welchen die Mitgliedstaaten nicht kennen.
Dabei kann es auch vorkommen, dass die betroffenen Kandidaten abgelehnt werden und der betroffene EU- Mitgliedstaat einen neuen Vorschlag einbringen muss. Nach der Durchführung dieses Verfahrens erfolgt die Billigung der Kommissionsmitglieder (nicht Kommissare) durch das Europäische Parlament und sie können somit mit der Präsidentin ihr Amt auf 5 Jahre antreten (commission.europa.eu).
Vor Amtsantritt verpflichten sich Präsidentin und die Mitglieder der Kommission unter Ausschluss von Parteiinteressen vor dem Europäischen Gerichtshof im Rahmen einer feierlichen Erklärung (keine Vereidigung ! ) gemäß Grundlage der EU- Verträge – ihre Amtstätigkeit in voller Unabhängigkeit und zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaft auszuüben keine Anweisungen bei Erfüllung ihrer Pflichten von einer Regierung oder einer anderen Stelle anzufordern noch entgegen zu nehmen jede Handlung zu unterlassen, die mit ihrer Aufgabe unvereinbar sind.
Darüber hinaus ist jeder Mitgliedstaat verpflichtet, diesen Grundsatz zu achten und keine Beeinflussung bei den Aufgaben der Kommissionsmitglieder auszuüben. Die Kommissionsmitglieder verpflichten sich ebenso hinsichtlich während der Ausübung und nach dessen Ablauf ihrer Amtstätigkeit bei Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile ehrenhaft und zurückhaltend zu sein.
Die Kommission als “ Hüterin der Verträge “ unterbreitet im Rahmen ihrer vertraglichen Zuständigkeit dem Parlament und Ministerrat Vorschläge, welche dann ihren parlamentarischen Lauf nehmen und der Beschlussfassung zugeführt werden. Sollte es zu Meinungsverschiedenheiten kommen, so setzt der Vermittlungsausschuss ein.
Die politischen Vorschläge sollten im Inhalt unbürokratisch und in entsprechender abgegrenzter politischen Kompetenz zur nationalen Politik der Mitgliedstaaten erfolgen. Darüber obliegt es der Kommission die in EU- Verträgen verankerte Politik – wobei die Harmonisierung von Waffenkäufen in der Europäischen Union neu hinzu kam zu überwachen und kein Auftreten von Verstößen z.B Diskriminierungen zu billigen.
Da dies immer wieder vorkommt, leitet die Kommission entsprechende Vertragsverletzungsverfahren ein, um das Problem zu beheben oder mancher Streit ging bis zum Europäischen Gerichtshof. Im Rahmen einer Fortsetzung der europäischen Integration, muss es Aufgabe der Europa-Union sein, sich dafür einzusetzen, dass aus dem Volk gewählte Europäische Parlament eine “ Europäische Regierung “ samt Spitzenkandidaten hervorgeht, um Parteizerwürfnisse zu vermeiden und der bisherige Status der Kommission hinfällig wird.
Da dies noch vermutlich ein langer Weg sein wird, ist es für die Öffentlichkeit auch von Bedeutung, dass die Kommission ihre politische Arbeit in einer besseren Popularität Im Besonderen gegenüber den Medien mit einbezieht.
Dem Bürger muss eine klare verständliche Verfolgung möglich sein, welches Kommissionsmitglied für welchen Politikbereich politische Verantwortung trägt, auch dann wenn die Beschlüsse im Kollegialitätsprinzip in gemeinsamer Verantwortung als gemeinsamer Kommissionsvorschlag erfolgen.
Autor: Anton Frhr.v.Cetto
Stv. Bezirksvorsitzender Europa-Union Niederbayern
Stv. Landesvorsitzender Europa-Union Bayern
Fotos: Archiv DIESUNDDAS/hjl – Bundesregierung