ÖDP LANDSHUT hakt beim ÜBERHOLVERBOT von RADFAHRERN nach

Die ÖDP-Stadtratsfraktion fordert Klarheit über mögliche Überholverbote von Radfahrern in engen Landshuter Straßen.

Mit einem Berichtsantrag soll die Verwaltung darlegen, welche Möglichkeiten nach der aktuellen Rechtslage für die Anordnung des Verkehrszeichens 277.1 bestehen. Hierbei sollen bestehende Engstellen in der Stadt geprüft werden, insbesondere die Rosengasse und Grasgasse.

Bereits im Juni 2023 hatte der Verkehrssenat nach einem Antrag der ÖDP beschlossen, die weitere Entwicklung der Gefährdungslage und der rechtlichen Rahmenbedingungen zu beobachten und das Thema anschließend erneut zu beraten. Aus Sicht der Fraktion ist es nun an der Zeit, diesen Beschluss wieder aufzugreifen.

„Drei Jahre nach dem damaligen Beschluss wollen wir wissen, was die Prüfung ergeben hat und welche Möglichkeiten heute tatsächlich bestehen“, erklärt die ÖDP-Fraktion. „Es gibt viele Engstellen, doch gerade in der Rosen- und Grasgasse sehen wir weiterhin ein konkretes Problem.“ Aufgrund der geringen Straßenbreite ist dort ein Überholen von Radfahrenden unter Einhaltung des vorgeschriebenen Sicherheitsabstands vielfach nicht möglich. Dennoch kommt es nach Beobachtung der Antragsteller weiterhin zu Überholmanövern, bei denen Autofahrer teilweise auf den Gehweg ausweichen.

„Eigentlich ist die Rechtslage eindeutig: Wo der vorgeschriebene Sicherheitsabstand nicht eingehalten werden kann, darf nicht überholt werden. Die Praxis zeigt aber, dass diese Regelung offenbar nicht bei allen angekommen ist. Das Verkehrszeichen würde hier kein neues Verbot schaffen, sondern die bestehende Rechtslage für alle sichtbar konkretisieren – genauso, wie wir es beispielsweise mit dem Roller-Verbot in der Altstadt machen“, so die ÖDP-Stadträtin Iris Haas.

Die ÖDP möchte deshalb von der Verwaltung konkret wissen, ob die Voraussetzungen für das Verkehrszeichen 277.1 in den Engstellen der Stadt inzwischen gegeben sind. Sollte die Verwaltung dies weiterhin verneinen, soll sie darlegen, welche konkreten rechtlichen oder tatsächlichen Gründe einer Anordnung entgegenstehen.

Foto:
I. Haas priv.

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