Antrag der CSU/LM/JL/BfL wünscht Beratungen über Denkmal Wagnergasse2

Antrag:

Der Stadtrat der Stadt Landshut möge beschließen:

  1. Ein Vertreter des BLfD wird zu den Beratungen über den Umgang mit dem Denkmal Wagnergasse 2/Bebauungsplan Nr. 01-43 eingeladen.
  2. Der Vertreter des BLfD oder – bei Abwesenheit – das BLfD im Nachgang werden schriftlich um die Beantwortung der nachfolgenden Fragen gebeten:
  3. Wie beurteilt das BLfD die Validität des Statischen Gutachtens von BBI und der Wirtschaftlichkeitsberechnung?
    1. Wie beurteilt das BLfD die Erfolgsaussichten der beschriebenen Maßnahmen zur Verbesserung der Statik bzw. des Baugrunds?
    2. Sieht das BLfD technische Möglichkeiten, das Gebäude zu erhalten?
    3. Sind aus der Sicht des BLfD bei einem HDI-Verfahren Gefahren oder Verschlechterungen für das Gebäude selbst und Nachbargebäude zu befürchten?
    4. Sieht das BLfD die Voraussetzungen für die Erteilung einer Abbruchgenehmigung als gegeben an?
  4. Der Stadtheimatpfleger hat eine Stellungnahme vorzulegen.

 

Begründung:

Die Wagnergasse 2 ist seit vielen Jahren in einem bedauernswerten Zustand. Der Erhalt der Wagnergasse 2 war jedoch vor einigen Jahren Teil eines Kompromisses, wonach zwei denkmalgeschützte Nachbargebäude abgerissen werden dürfen und das Anwesen Wagnergasse 2 erhalten bleibt. Gleichwohl waren in den vergangenen Jahren keine entsprechenden Sanierungsbemühungen erkennbar.

Angesichts einer sich verschlechternden Wirtschaftlichkeitsprognose und zunehmender statischer Probleme wurde nun offenbar erneut der Abbruch beantragt. Für die Genehmigung des Abbruchs eines denkmalgeschützten Gebäudes gibt es jedoch klare Voraussetzungen, deren Vorliegen gegenwärtig zweifelhaft ist. Für eine sachgerechte Behandlung dieses Themas bedarf es daher einer klaren Stellungnahme des BLfD als zuständiger Fachbehörde, ob sie das Denkmal noch als sanierungsfähig erachtet. Ferner sollten die vorgelegten Gutachten von der Fachstelle bewertet werden und eine klare Aussage getroffen werden, ob die Voraussetzungen für eine Abbruchgenehmigung aus Sicht des BLfD überhaupt vorliegen. Die Kompetenz liegt hierfür beim BLfD.

Sollte ein hinreichend auskunftsbereiter und -kundiger Vertreter des BLfD nicht an der Sitzung des Bausenats teilnehmen, sollten dem BLfD die o.g. Fragen mit der Bitte um Beantwortung für die weiteren Behandlungen zugeleitet werden.

Sofern ein Vertreter des BLfD – wie gegenwärtig zu vernehmen – nicht an der Sitzung des Bausenats teilnimmt, soll der Antrag als Grundlage für eine entsprechende Beschlussfassung auf Übermittlung der Fragen an das BLfD dienen.

gez. Prof. Dr. Thomas Küffner

gez. Ludwig Schnur

(Fraktion: CSU, LM, JL, BfL)

Foto:
Archiv DIESUNDDAS/hjl

 

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