MdL Jutta Widmann: Erschließungsbeiträge sollen künftig schneller abgerechnet werden
Die FREIE WÄHLER Landtagsfraktion setzt sich für mehr Rechtssicherheit bei der Erhebung von Erschließungsbeiträgen ein. Hintergrund sind zunehmend Fälle, in denen Grundstückseigentümer auch Jahrzehnte nach dem Bau einer Straße noch mit hohen Beitragsforderungen konfrontiert werden.
„Wir wollen die Erschließungsbeiträge nicht abschaffen, wie oft behauptet wird“, stellt MdL Jutta Widmann klar. „Der Erschließungsbeitrag ist vom Eigentümer zu zahlen, weil ihm dadurch ein konkreter Vorteil entsteht und die bauliche Nutzung seines Grundstücks ermöglicht wird. Für die Bürger muss aber klar und nachvollziehbar sein, bis wann solche Beiträge erhoben werden dürfen“.
Nach geltendem Kommunalabgabengesetz dürfen Erschließungsbeiträge grundsätzlich nicht mehr erhoben werden, wenn seit Beginn der Erschließung mindestens 25 Jahre vergangen sind. Diese Regelung wurde 2016 durch den Bayerischen Landtag eingeführt.
In der Praxis kommt es jedoch zunehmend zu Unverständnis. Immer häufiger werden Anwohner trotz Überschreitens der 25-Jahres-Frist zur Kasse gebeten – mit der Begründung, frühere Straßenbaumaßnahmen seien lediglich als Provisorien oder Behelfslösungen einzustufen gewesen, aber keine echte Erschließung. Dadurch greift die Ausschlussfrist nicht. Für Grundstückseigentümer können dann Kosten von bis zu 90 Prozent der Erschließungskosten entstehen.
„Wir als FREIE WÄHLER Landtagsfraktion wollen hier für unsere Bürger und auch für die Kommunen einen verlässlichen und rechtssicheren Rahmen schaffen. 25 Jahre sind lange genug, um eine Rechnung zu stellen“, so Widmann weiter. „Entscheidend muss die tatsächliche Funktion der Straße sein – nicht die Frage, ob sie irgendwann einmal als Provisorium eingestuft wurde.“
Die FREIEN WÄHLER setzen sich deshalb für eine gesetzliche Klarstellung im Kommunalabgabengesetz ein. Künftig soll als Beginn der erstmaligen Herstellung der Zeitpunkt gelten, ab dem eine Straße ihre Erschließungsfunktion erfüllt. Denn die gesicherte Erschließung ist Voraussetzung dafür, dass ein Grundstück überhaupt bebaut werden kann (§§ 33–35 BauGB).
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Archiv DIESUNDDAS/hjl